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Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 gelten im gesamten Bundesgebiet zur Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Entgeltbemessungsgrenzen sowie eine einheitliche Bezugsgröße.

Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach der Entgeltbemessungsgrenze West/ Bezugsgröße West und der Entgeltbemessungsgrenze Ost/ Bezugsgröße Ost unterschieden.
 

Rechengrößen im Versicherungs- und Beitragsrecht 2010 in EURO

 

Rechtskreis

West

Ost

in EUR

in EUR

Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und
Pflegeversicherung KV/PV

 

 

- jährlich

45.000,00

45.000,00

- monatlich

3.750,00

3.750,00

- täglich

125,00

125,00

 

 

 


 

 

 

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

 

 

- jährlich (Prüfung Versicherungspflicht / Freiheit)

49.950,00

49.950,00

- jährlich (Im Rahmen der Besitzstandswahrung für alle
  am 31.12.02 PKV-Versicherte §6Abs. 7 SGB V)

45.000,00

45.000,00


 

 

 

Beitragsbemessungsgrenzen  Renten- und
Arbeitslosenversicherung RV/AV

 

 

- jährlich

66.000,00

55.800,00

- monatlich

5.500,00

4.650,00

- täglich

183,33

155,00

 

 

 

 

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung Kranken- und
Pflegeversicherung KV/PV

- jährlich

30.660,00

30.660,00

- monatlich

2.555,00

2.555,00

- täglich

85,17

85,17

 


 

 

 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung Renten- und
Arbeitslosenversicherung RV/AV

 

 

- jährlich

30.660,00

26.040,00

- monatlich

2.555,00

2.170,00

- täglich

85,17

72,33

 

 

 


 

 

 

Geringfügigkeitsgrenze

 

 

- monatlich

400,00

400,00

- täglich

13,33

13,33

 

 



Alle Angaben ohne Gewähr.




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